Die „Förderrichtlinie Wolf“ für NRW wurde aktualisiert. Die wesentliche Neuerung ist die jetzt abrufbare Zahlung von 100 % für Präventionsmaßnahmen in Wolfsgebieten und den Pufferzonen (vorher 80 % ). Darüber hinaus wurde die Übergangsfrist für die Umsetzung des Grundschutzes von einem auf nun zwei Jahre verlängert. In Wolfsgebieten haben somit die Nutztierhalter ein Jahr länger Zeit, diese Maßnahmen umzusetzen, um im Schadensfall eine Kompensationszahlung zu erhalten, wenn der Wolf als Verursacher nicht auszuschließen ist.

Quelle: Ministerialblatt (MBl. NRW.), Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 22.3.2019, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III–4 – 615.14.01.01, Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen

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